AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für individuelle Camper- und Fahrzeugausbauten
Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Planung, Herstellung, Montage, Änderung und sonstige Arbeiten im Zusammenhang mit individuellen Camper- und Fahrzeugausbauten durch
Bendl ME e.K.
Süßbach 8 / 84183 Niederviehbach
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
Diese Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.
Für Camper- und Fahrzeugausbauten gehen diese AGB anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers vor. Abweichende oder ergänzende Bedingungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben stets Vorrang.
2. Anfrage, Angebot und Vertragsschluss
Anzeigen auf Kleinanzeigen, Webseiten, sozialen Medien oder anderen Werbeplattformen dienen ausschließlich der Präsentation der Leistungen und der Kontaktaufnahme. Sie stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar.
Die konkrete Beratung, Planung und Abstimmung des individuellen Ausbauumfangs erfolgt grundsätzlich persönlich mit dem Auftraggeber.
Anschließend erstellt der Auftragnehmer ein individuelles Angebot.
Soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, kommt der Vertrag erst durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der beauftragten Arbeiten zustande.
Grundlage des Auftrags sind in folgender Reihenfolge:
- Auftragsbestätigung,
- individuelles Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung,
- ausdrücklich freigegebene Zeichnungen oder Planungsunterlagen,
- vereinbarte Nachträge und Änderungen,
- diese AGB.
3. Leistungsumfang und individuelle Planung
Geschuldet sind ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung und in vereinbarten Nachträgen ausdrücklich aufgeführten Leistungen.
Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.
Der Ausbau wird individuell nach dem jeweiligen Kundenfahrzeug und den mit dem Auftraggeber abgestimmten Anforderungen ausgeführt.
Maße, Aufteilungen, Materialien, Farben, Oberflächen, Komponenten und technische Ausführungen ergeben sich aus den vereinbarten Vertragsunterlagen.
Bei handwerklich hergestellten Bauteilen sowie Holz, Furnieren und vergleichbaren Materialien stellen geringfügige, materialtypische Abweichungen in Struktur, Maserung, Farbton oder Oberfläche keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Beschaffenheit und Funktion nicht beeinträchtigt werden.
4. Planungs- und Kundenfreigaben
Werden dem Auftraggeber Zeichnungen, Grundrisse, Materialmuster, Ausstattungslisten oder andere Planungsunterlagen zur Freigabe vorgelegt, hat dieser insbesondere die von ihm gewünschten:
- Abmessungen,
- Aufteilungen,
- Einbaupositionen,
- Materialien,
- Farben,
- Ausstattungen und
- Bedienkonzepte
zu prüfen.
Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die darin dokumentierten, von ihm zu entscheidenden Gestaltungs- und Ausstattungsmerkmale.
Spätere Änderungswünsche gelten als Änderung des ursprünglichen Auftrags und können Mehrkosten sowie eine Verlängerung der Ausführungszeit verursachen.
Die Verantwortung des Auftragnehmers für die fachgerechte und technisch ordnungsgemäße Ausführung seiner Leistungen bleibt von einer Kundenfreigabe unberührt.
5. Zustand des Kundenfahrzeugs
Der Auftraggeber hat sämtliche ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für Planung oder Durchführung des Ausbaus relevant sein können.
Hierzu gehören insbesondere:
- Unfall- und Vorschäden,
- Feuchtigkeit oder Korrosion,
- bereits vorgenommene Umbauten,
- Änderungen an Karosserie oder Fahrwerk,
- nachgerüstete elektrische Einrichtungen,
- vorhandene Gas-, Wasser- oder Heizungsanlagen,
- technische Defekte,
- verdeckte Einbauten oder Leitungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe einschließlich Kilometerstand und vorhandener Schäden fotografisch zu dokumentieren.
Für bereits vorhandene Schäden, Verschleiß, Korrosion, Materialermüdung oder sonstige nicht vom Auftragnehmer verursachte Fahrzeugmängel haftet der Auftragnehmer nicht.
Persönliche Gegenstände und Wertgegenstände sind vom Auftraggeber vor Fahrzeugübergabe zu entfernen.
6. Unvorhersehbare Fahrzeuggegebenheiten und Zusatzarbeiten
Bei individuellen Fahrzeugumbauten können trotz vorheriger Besichtigung Umstände auftreten, die erst nach Demontage von Verkleidungen, Boden, Wandaufbauten oder vorhandenen Installationen erkennbar werden.
Hierzu gehören insbesondere:
- verdeckte Schäden,
- Korrosion,
- Feuchtigkeit,
- ungeeignete Vorarbeiten,
- abweichende Fahrzeugkonstruktionen,
- nicht dokumentierte Umbauten,
- beschädigte Befestigungspunkte,
- nicht normgerechte vorhandene Installationen.
Sind deshalb zusätzliche Arbeiten erforderlich oder ist die ursprünglich geplante Ausführung nicht sinnvoll oder fachgerecht möglich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die hiervon betroffenen Arbeiten bis zur Klärung des weiteren Vorgehens auszusetzen.
Erforderliche Zusatzleistungen werden gesondert vereinbart und vergütet.
Hierdurch entstehende angemessene Terminverschiebungen stellen keinen Verzug des Auftragnehmers dar.
7. Änderungs- und Zusatzwünsche des Auftraggebers
Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags nach Vertragsschluss sind grundsätzlich möglich, soweit sie technisch und organisatorisch umsetzbar sind.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor Ausführung wesentlicher Zusatzarbeiten über die entstehenden Mehrkosten oder die Grundlage ihrer Berechnung.
Änderungs- und Zusatzleistungen sollen zur eindeutigen Dokumentation per E-Mail oder in anderer Textform bestätigt werden.
Änderungen können Auswirkungen auf bereits bestellte Materialien, angefertigte Bauteile, Arbeitsaufwand und Fertigstellungstermin haben.
Bereits entstandene Kosten für infolge einer Kundenänderung nicht mehr verwendbare kundenspezifisch bestellte oder angefertigte Komponenten trägt der Auftraggeber, soweit die Änderung von ihm veranlasst wurde.
8. Materialien, Komponenten und Lieferfähigkeit
Es werden die vereinbarten Materialien und Komponenten verwendet.
Ist ein bestimmtes Produkt dauerhaft oder innerhalb des geplanten Projektzeitraums nicht verfügbar, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.
Eine technisch und qualitativ gleichwertige Alternative wird bei wesentlichen Komponenten mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Lieferverzögerungen von Herstellern oder Lieferanten, die der Auftragnehmer trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung nicht zu vertreten hat, verlängern den Ausführungszeitraum angemessen.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche Auswirkungen auf den Projekttermin.
9. Vom Auftraggeber bereitgestellte Bauteile
Die Verwendung vom Auftraggeber selbst beschaffter Komponenten bedarf der vorherigen Abstimmung.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Material-, Herstellungs- oder Funktionsmängel solcher vom Auftraggeber bereitgestellten Komponenten.
Die Verantwortung des Auftragnehmers für eine von ihm fachgerecht auszuführende Montage sowie gesetzliche Hinweis- und Prüfpflichten bleiben hiervon unberührt.
Verursachen ungeeignete, fehlerhafte oder unvollständige Kundenkomponenten zusätzliche Arbeiten oder Verzögerungen, ist der hierdurch erforderliche Mehraufwand gesondert zu vergüten, soweit der Auftraggeber hierfür verantwortlich ist.
10. Fahrzeuggewicht, Achslasten und Zuladung
Bei Planung und Ausführung werden die dem Auftragnehmer bekannten technischen Fahrzeugdaten berücksichtigt.
Eine bestimmte spätere Zuladungsreserve, ein bestimmtes Leergewicht oder ein bestimmtes reisefertiges Fahrzeuggewicht wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Beschaffenheit beziehungsweise Vertragsziel vereinbart wurde.
Das endgültige Fahrzeuggewicht wird unter anderem beeinflusst durch:
- Fahrzeuggrundausstattung,
- Sonderausstattung,
- vom Kunden bereitgestellte Bauteile,
- nachträglich eingebaute Komponenten,
- Betriebsstoffe,
- Wasser,
- Gas,
- Gepäck,
- Zubehör und Insassen.
Nachträgliche Veränderungen oder Beladungen durch den Auftraggeber liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers.
Wird eine Verwiegung oder ein bestimmtes Zielgewicht ausdrücklich vereinbart, ergibt sich der konkrete Umfang aus dem Auftrag.
11. TÜV, technische Abnahmen und Fahrzeugpapiere
Technische Prüfungen, Gutachten, Einzelabnahmen, Änderungsabnahmen, Eintragungen oder Änderungen von Fahrzeugpapieren sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Ist eine technische Abnahme Bestandteil des Auftrags, schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Vorbereitung und Durchführung der von ihm übernommenen Leistungen.
Eine hoheitliche Entscheidung einer Prüforganisation, Zulassungsstelle oder sonstigen Behörde kann nicht garantiert werden, soweit die Entscheidung außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegt.
12. Unteraufträge, Probe- und Überführungsfahrten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, fachlich geeignete Nachunternehmer mit einzelnen Leistungen zu beauftragen.
Soweit für Prüfung, Funktionskontrolle, technische Abnahme oder Durchführung des Auftrags erforderlich, darf das Fahrzeug für angemessene Probe-, Prüf- und Überführungsfahrten bewegt werden.
13. Preise und Vergütung
Die Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
Bei Verbrauchern verstehen sich vereinbarte Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Ein vereinbarter Festpreis gilt ausschließlich für den konkret beschriebenen Leistungsumfang.
Änderungen des Auftrags, zusätzliche Kundenwünsche und erst während des Ausbaus erkennbare notwendige Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil eines ursprünglichen Festpreises und werden nach gesonderter Vereinbarung vergütet.
Ist lediglich eine Kostenschätzung oder ein unverbindlicher Kostenrahmen vereinbart und wird eine wesentliche Überschreitung absehbar, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
14. Abschlagszahlungen und Schlusszahlung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Wert der vertragsgemäß erbrachten Leistungen Abschlagszahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
Ein im individuellen Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarter Zahlungsplan bleibt hiervon unberührt, soweit dieser gesetzlich zulässig ist.
Die Schlussvergütung wird nach Abnahme und Rechnungsstellung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
15. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner fälligen Forderungen aus dem Auftrag das gesetzliche Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Fahrzeug beziehungsweise den entsprechenden Gegenständen des Auftraggebers zu.
Darüber hinaus bleiben gesetzliche Zurückbehaltungsrechte unberührt.
Der Auftragnehmer ist daher im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben, solange fällige Forderungen aus dem betreffenden Auftrag nicht beglichen sind.
16. Ausführungszeit und Fertigstellungstermine
Ein Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als „verbindlicher Fertigstellungstermin“ bezeichnet wurde.
Alle übrigen Terminangaben sind Planungs- beziehungsweise voraussichtliche Fertigstellungstermine.
Der vereinbarte Ausführungszeitraum verlängert sich angemessen, wenn Verzögerungen insbesondere verursacht werden durch:
- nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers,
- verspätete Kundenentscheidungen oder Freigaben,
- verspätete Fahrzeugbereitstellung,
- vom Auftraggeber zu vertretende fehlende Mitwirkung,
- unvorhersehbare Fahrzeugschäden,
- nicht erkennbare technische Besonderheiten,
- nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Lieferausfälle,
- höhere Gewalt oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen.
17. Fertigstellung und Abnahme
Nach Fertigstellung wird der Auftraggeber zur Abnahme des Fahrzeugs beziehungsweise der vereinbarten Werkleistung aufgefordert.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Bei der Abnahme soll ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt werden. Darin können erkennbare Mängel sowie gegebenenfalls noch ausstehende Restarbeiten dokumentiert werden.
Nimmt der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht an der Abnahme teil, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher, erfolgt der gesetzlich erforderliche Hinweis auf die Folgen einer unterlassenen oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme in Textform.
18. Fahrzeugabholung und Standkosten
Nach Abnahme beziehungsweise nach Eintritt der gesetzlichen Abnahmewirkungen ist das Fahrzeug innerhalb des vereinbarten Zeitraums abzuholen.
Kommt der Auftraggeber trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung mit der Abholung in Verzug, kann der Auftragnehmer angemessene tatsächlich entstandene beziehungsweise ortsübliche Verwahr- oder Standkosten verlangen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand beziehungsweise Schaden entstanden ist.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
19. Mängel und Nacherfüllung
Für Mängel gelten gegenüber Verbrauchern grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts.
Bei einem berechtigten Mangel ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zu geben, den Mangel zu untersuchen und innerhalb angemessener Frist nachzuerfüllen.
Der Auftraggeber soll ohne vorherige Gelegenheit zur Nacherfüllung keine Arbeiten durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen, soweit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine vorherige Fristsetzung oder Nacherfüllung entbehrlich ist.
Von der Gewährleistung nicht umfasst sind insbesondere Mängel oder Schäden, die nach Abnahme verursacht werden durch:
- unsachgemäße Bedienung,
- nicht bestimmungsgemäße Nutzung,
- nachträgliche Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
- fehlende Wartung oder Pflege,
- normalen Verschleiß,
- Defekte kundenseitig bereitgestellter Komponenten,
soweit der jeweilige Mangel nicht auf eine Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Arbeiten an beweglichen Sachen ein Jahr ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
20. Haftung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie
- in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
21. Kündigung durch den Auftraggeber
Das gesetzliche Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Werkvertrags bleibt bestehen.
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Fertigstellung frei, richten sich die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers nach § 648 BGB.
Danach kann der Auftragnehmer grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerb anrechnen lassen.
Für den noch nicht ausgeführten Teil der vereinbarten Werkleistung gelten ergänzend die gesetzlichen Vermutungsregelungen.
Bereits speziell für den Auftrag beschaffte, angefertigte oder nicht anderweitig wirtschaftlich verwendbare Materialien und Bauteile werden bei der Abrechnung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
22. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat die für die Durchführung des Projekts erforderlichen Entscheidungen, Informationen, Freigaben und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Hierzu gehören je nach Auftrag insbesondere:
- Fahrzeugpapiere,
- technische Fahrzeugdaten,
- Schlüssel,
- Informationen über vorhandene Umbauten,
- Auswahlentscheidungen,
- Material- und Farbfreigaben.
Verzögert sich das Projekt durch eine vom Auftraggeber zu vertretende fehlende Mitwirkung, verlängert sich der Ausführungszeitraum angemessen.
Nachweisbarer zusätzlicher Aufwand, der unmittelbar aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung entsteht, kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich berechnet werden.
23. Planungsunterlagen und geistiges Eigentum
Zeichnungen, Konstruktionen, CAD-Daten, Stücklisten, Ausbaukonzepte, technische Lösungen und sonstige vom Auftragnehmer erstellte Planungsunterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Der Auftraggeber erhält das Recht, die für ihn erstellten Unterlagen für das vertragsgegenständliche Fahrzeug und dessen bestimmungsgemäße Nutzung zu verwenden.
Eine gewerbliche Vervielfältigung, Weitergabe zur Nachfertigung oder Nutzung für weitere Fahrzeuge ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet, soweit entsprechende Schutzrechte bestehen.
24. Datenschutz und Projektdokumentation
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.
Fotos des Fahrzeugs und des Ausbaus dürfen für interne technische Dokumentation, Qualitätssicherung sowie zur Dokumentation des Fahrzeugzustands verwendet werden.
Eine Veröffentlichung von kunden- oder fahrzeugbezogenen Bildern für Werbung, Webseite oder soziale Medien erfolgt nur mit entsprechender Einwilligung, soweit eine solche gesetzlich erforderlich ist.
25. Verbraucherstreitbeilegung
Soweit gesetzlich erforderlich:
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Eine gegebenenfalls bestehende Zuständigkeit einer Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks bleibt hiervon unberührt.
26. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften nicht eingeschränkt werden.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
27. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.
Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
